Prävention auf der Baustelle
Der Bundesrat hat landesweit die ausserordentliche Lage erklärt, mit weitreichenden Folgen für das Arbeitsleben. Mit der COVID-19-Verordnung 2 hält er ausdrücklich fest, dass Baustellen als nicht öffentlich zugänglich gelten und damit grundsätzlich weiterbetrieben werden können. Zwingende Voraussetzung dafür ist, dass die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit betreffend Hygiene und Abstand strikt eingehalten werden (Art. 7d COVID-19-Verordnung 2). Dies betrifft insbesondere die Aufenthaltsbereiche wie Baracken, sanitäre Einrichtungen sowie die Transporte von Mitarbeitenden.
Die Vorgaben aus dieser Verordnung sind in allen Kantonen verbindlich. Der Kanton Aargau systematisiert und intensiviert darum die Hygienekontrollen auf Baustellen im Kanton. Deshalb bitten wir alle Mitglieder und AVE-Firmen, das Merkblatt aufmerksam zu lesen und auf den Baustellen zu berücksichtige
Wir danken Ihnen herzlich für die Umsetzung der Massnahmen.